Oberster Gerichtshof erklärt dreijährige Wartezeit für die Zulassung von Rechtsanwälten für verfassungswidrig
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs von Gauteng hat die dreijährige Wartezeit für neu zugelassene Rechtsanwälte, bevor diese vor dem Obersten Gerichtshof, dem Obersten Berufungsgericht und dem Verfassungsgericht auftreten dürfen, für verfassungswidrig erklärt.
Das Gericht stellte fest, dass § 25 Abs. 3 Buchstabe a des Rechtsanwaltsgesetzes (Legal Practice Act) ungerechtfertigterweise zwischen gleichzeitig zugelassenen Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten unterscheidet und Rechtsanwälte allein aufgrund des Zeitablaufs faktisch daran hindert, ihre vollen Auftretungsrechte auszuüben. Der Richter befand, dass diese Unterscheidung irrational sei, da sie nicht mit einer obligatorischen Ausbildung, einer Kompetenzprüfung oder einer Erfahrungspflicht verbunden sei.
Wichtig ist, dass das Gericht betonte, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bereits eine ausreichende Qualifikation und Kompetenz bedeute und dass die Einschränkung des Auftretensrechts von Rechtsanwälten gegen verfassungsmäßige Rechte wie Gleichheit, Würde und die freie Berufswahl verstoße.
Die Angelegenheit wurde zur Bestätigung der Ungültigkeit an das Verfassungsgericht verwiesen, sodass die endgültige verfassungsrechtliche Entscheidung noch aussteht.
Dieses Urteil stellt eine bedeutende Entwicklung für die Anwaltschaft dar und könnte die traditionelle Trennung zwischen Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten vor den höheren Gerichten Südafrikas neu gestalten.















