In einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs von Gauteng wurde die dreijährige Wartezeit, die neu zugelassenen Rechtsanwälten auferlegt wird, bevor sie vor dem Obersten Gerichtshof, dem Obersten Berufungsgericht und dem Verfassungsgericht auftreten dürfen, für verfassungswidrig erklärt.

 

Das Gericht stellte fest, dass § 25 Abs. 3 Buchstabe a des Rechtsanwaltsgesetzes eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen trifft, die zur gleichen Zeit zugelassen wurden, und Rechtsanwälte allein aufgrund des Zeitablaufs faktisch daran hindert, ihre vollen Auftretungsrechte auszuüben. Der Richter befand, dass diese Unterscheidung irrational sei, da sie nicht mit einer vorgeschriebenen Ausbildung, einer Kompetenzprüfung oder einer Erfahrungspflicht verbunden sei.

 

Das Gericht betonte insbesondere, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bereits eine ausreichende Qualifikation und Kompetenz bedeute und dass eine Einschränkung des Auftretensrechts von Rechtsanwälten gegen verfassungsmäßige Rechte wie Gleichheit, Würde und Berufsfreiheit verstoße.

 

Die Angelegenheit wurde dem Verfassungsgericht zur Bestätigung der Ungültigkeit vorgelegt, was bedeutet, dass die endgültige verfassungsrechtliche Entscheidung noch aussteht.

 

Dieses Urteil stellt eine bedeutende Entwicklung für die Anwaltschaft dar und könnte die traditionelle Trennung zwischen Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten vor den höheren Gerichten Südafrikas neu gestalten.